Römisches Recht

 

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Die Römer in Südwestdeutschland

Der Untergang der römischen Republik und die Regierungszeit des Kaisers Augustus (44 v.Chr. - 14 n. Chr.)

Römische Geschichte zur Zeit der Kaiser Domitian, Nerva und Trajan (81 - 117 n. Chr.)

Römische Geschichte zur Zeit der Kaiser Hadrian und Antoninus Pius (117 - 161 n.Chr.)

Römische Geschichte zur Zeit der Kaiser Marc Aurel und Commudus (161-192 n.Chr.)

Der Aufbau des römischen Staats

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Römische Religion und Philosophie

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Entwicklung des Christentums von Kaiser Konstantin I. bis zum Untergang des weströmischen Reiches (306 - 476)

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  • Einleitung
 
  • Die Scheu der Römer, Traditionen zu brechen, führte auch im Rechtsbereich zu verschiedenen Rechtsschichten verschiedenen Alters. Vor Kaiser Justinian (527 - 565 n. Chr.) wurde kein Gesetz ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Bis zu Kaiser Justinian gab es auch keine geschlossenen Gesetzgebungswerke, die auf philosophisch begründeten Rechtsprinzipien beruhten, sondern nur einzeln erlassene Gesetze. Das Rechtswesen war unmittelbar auf den konkreten einzelnen Gegenstand oder Fall ausgerichtet, mit dem man es gerade zu tun hatte. Das verallgemeinernde Gesetz galt geradezu als Hindernis einer gerechten Entscheidung des Einzelfalles. Aus diesem Grund basierte die römische Rechtsprechung fast ausschließlich auf früher bei vergleichbarem Tatbestand gefällten Entscheidungen (Präjudizien). Um die Rechtspflege gegen Irrtum und Willkür der Gesetzgeber abzusichern, wurden im römischen "Fallrecht" jahrhundertelang Juristen eingesetzt, welche von Urteil zu Urteil die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme entschieden. Dadurch erwuchs der Vorteil, dass sich das Recht ununterbrochen dem Wandel der Verhältnisse anpassen konnte.

  • Das Recht des antiken römischen Staates, wie es sich von der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts n. Chr. entwickelte, wurde seit dem hohen Mittelalter zum geltenden Recht im lateinischen Europa. Heute ist dieses 'Römische Recht' die Grundlage aller modernen Rechtsordnungen der westlichen Welt.


Geschichte des römischen Rechts bis zum Jahr 527

  • Im 'Zwölftafelgesetz' von 451/450 v. Chr. wurde zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Verbesserung der Rechtsstellung der Plebejer staatliches Recht zum ersten Mal aufgeschrieben. In den folgenden Jahrhunderten wurde dieses Recht durch Volksgesetze und Plebiszite weiterentwickelt.

  • Rechtssprechung in der frühen Kaiserzeit (1. Jh. - 5. Jh. n. Chr.)

  •  Während der frühen Kaiserzeit bildeten die für die Rechtsprechung zuständigen Praetoren das Zivilrecht (ius civile = bürgerliches Recht) der rechtlich selbstständigen römischen Bürger fort. Das geltende Recht wurde in den Gutachten von Juristen, in der praktisch ausgerichteten Rechtsliteratur sowie in Senatsbeschlüssen, kaiserlichen Dekreten und Reskripten schriftlich festgehalten. Reskripte waren kaiserliche Entscheidungen in Einzelfällen; sie hatten den Charakter eines Gesetzes. 

  • Es gab das Edikt des Prätors, in dem die römischen Amtsträger jährlich die Grundsätze der Rechtsprechung niederlegten. Seit Kaiser Hadrian (reg. 117 – 138) wurden diese Grundsätze schriftlich festgehalten.  Dazu kamen die zahlreichen Kommentare und Rechtsgutachten römischer Juristen, die ihrerseits teilweise Gesetzeskraft besaßen.

  • Die Juristen waren Angehörige des römischen Amtsadels, die zum Teil hohe Staatsämter bekleideten. In ihren Schriften beschrieben und kommentierten sie hauptsächlich die amtlichen Bekanntmachungen (Edikte) des Praetors. Diese 'Gutachten' wurden kostenlos erstellt.

  • Am Ende der frühen Kaiserzeit bestand eine ausgedehnte Rechtsliteratur, die in Tausenden von Papyrusrollen über das ganze römische Reich verbreitet war. Sie wurde sowohl für die Rechtsprechung als auch für die Ausbildung von Juristen benutzt.

  •  Im 3. Jahrhundert n. Chr. verschwand die Schicht der Gutachten erstellenden Juristen. An ihre Stelle traten zunehmend Beamte, die im Namen der autoritär regierenden Kaiser Recht sprachen und sich als Teil der kaiserlichen Verwaltung verstanden. In der Zeit des Dominats wurden die vorhandenen Gutachten verkürzt, umformuliert und vulgarisiert und dienten fast ausschließlich als Hilfe für Argumentationen.

  •  Im 4. und 5. Jahrhundert n. Chr. entstanden im oströmischen Reich Rechtsschulen. Ihnen ist es zu verdanken, dass vollständige Gutachten und Textteile der frühen Kaiserzeit erhalten blieben. In diesen Schulen wurde das klassische Erbe abgeschrieben, erläutert und in griechischer Sprache gelehrt.


Das 'Corpus Iuris Civilis' des Kaisers Justinian I.

  • Das Selbstverständnis der römischen Kaiser

  • Die römischen Kaiser der Antike hatten den Sakralbereich in ihrer Eigenschaft als oberster Priester (pontifex maximus) regiert. Mit Konstantin I. gelangte diese Aufgabe an die christlichen Kaiser. Seit Theodosius I. das Christentum im Jahre 378 zur alleinigen Staatsreligion erhob verwalteten die Kaiser die neue Reichskirche: sie beriefen und leiteten kirchliche Versammlungen und verliehen deren Beschlüssen Gesetzeskraft. Das Gottkaisertum wurde in ein Gottesgnadentum des Kaisers umgedeutet. Der Kaiser waltet nun in Nachahmung der Herrschaft Gottes über den Kosmos als Gottes Freund und Günstling über die Erde. Der Kaiser sieht sich als Verkünder des Willens Gottes.

  • Kaiser Justinian I. (527 – 565) betrachtete es als ‚Heilige Mission‘,  das Römische Reich in seiner alten Größe und Geschlossenheit wieder herzustellen. Seine Feldherren Belisar und Narses vernichteten die Reiche der Vandalen und Ostgoten in Afrika bzw. Italien und gewannen auch den Südosten Spaniens zurück. Langwierige Abwehrkämpfe gegen das sassanidische Perserreich und die immer bedrohlicheren Einfälle der Slawen auf dem Balkan vereitelten die vollständige Wiedereroberung des Westens.

Justinian I., der Große, *482 † 565, oströmischer Kaiser von 527 - 565 n. Chr.

Kirche San Vitale in Ravenna (Italien)

 
  • Kaiser Justinian I. verstand sich als von Gott beauftragter Gestalter des Lebens seiner Untertanen. Sein Gestaltungswille bezog sich auf alle Politikfelder und sämtliche Lebensbereiche der römischen Bevölkerung. Gegenstand kaiserlicher Maßnahmen waren neben der Außenpolitik auch Kirche und Religion, selbst das sittliche Verhalten der Menschen.

  • Das Selbstverständnis Justinians I. als Vollstrecker des Willens Gottes drückte sich auch in der von ihm veranlassten Bündelung aller bis dahin gültigen Rechtsvorschriften aus.

  • In dem Bestreben, die Lebensbedingungen seiner Untertanen ständig zu verbessern, griff Justinian I. mit zahlreichen neuen Gesetzen detailliert in deren Alltag ein. Was der Kaiser bestimmte, war für die Bewohner des Römischen Reichs von Gott so gewollt.

  • Die Fürsorge für Schwächere war ein Leitmotiv der Gesetzgebung Justinians. Es ging dem Kaiser vor allem darum seinen Fürsorgepflichten vor Gott nachzukommen. Auch die sittliche Lebensführung der Untertanen spielte ein wichtige Rolle, daneben Fragen des Eigentums-, Erb- und Eherechts. Natürlich ging es ihm auch darum, Regelungen für eine effiziente Steuereintreibung zu schaffen. Missstände in der Verwaltung wurden konsequent bekämpft.

  • Justinians hoher Auffassung von den Pflichten eines christlichen Kaisers entsprach sein Einsatz für die Kirche. In nur fünfjährige Bauzeit entstand die gewaltige Hagia Sophia mit ihrer herrlichen Kuppel als Hauptkirche der Kaiserstadt. Die Schließung der Platonischen Akademie in Athen nach über neunhundertjährigem Bestehen (529) beseitigte einen letzten Stützpunkt des Heidentums. Fortan lagen Erziehung und Wissenschaft in den Händen der byzantinischen Kirche.

  • Die Notwendigkeit einer Bündelung des Rechts

  • Kaiser Justinian I. (reg. 527 - 565) erkannte die Notwendigkeit, das hoch differenzierte römische Recht, das in einer verwirrenden Vielzahl an Rechtsquellen (alte Gesetze, Kaisersprüche, Schriften von Juristen etc.) verstreut existierte, in einem Werk zusammenzufassen und zu bewahren.

  •  Eine Reform war deshalb notwendig, weil die unterschiedlichen Formen, in den sich das Römische Recht entwickelt hatte, zahllose Unklarheiten, Widersprüche und eine grundsätzliche Unübersichtlichkeit mit sich brachten.

  •  Die Notwendigkeit der Herstellung eines einheitlichen römischen Rechtswesens war schon früh erkannt worden. Erste Sammlungen entstanden unter Diokletian (284 – 305) auf private Initiativen hin. Bekannt sind ältere private Sammlungen der kaiserlichen Konstitutionen durch Gregorius (2. bis 3. Jahrhundert n. Chr., Codex Gregorianus) und Hermogenian (293-294 n. Chr., Codex Hermogenianus). Im Jahr 438 setzte Theodosios II. (408 – 450) den nach ihm benannten Codex mit den wichtigsten Anordnungen seit Konstantin I. (306 -337) in Kraft.

  • Am 13. Februar 528 n. Chr. erhielt eine zehnköpfige Kommission von Justinian I. den Auftrag, alle noch geltenden Kaisergesetze zusammenzustellen. Die Experten erhielten dabei erhebliche Spielräume, was die Kürzung und Aktualisierung betraf. Ziel Justinians war die Herstellung der Einheit des spätantiken römischen Rechtswesens.

  • Federführend bei der Aktion war Justinians 'quaestor sacri palatii' Tribonian, der von Rechtsgelehrten von der berühmten Rechtsschule von Beirut und aus Konstantinopel unterstützt wurde.

  • Das Werk

  • Der "Corpus Iuris Civilis"

  • Kaiser Justinian I. hat sich mit der Kodifizierung des römischen Rechts, die seit dem 16. Jahrhundert als ‚Corpus iuris civilis‘ bezeichnet wird, ein unvergängliches Denkmal geschaffen. Der Name 'Corpus Iuris Civilis' ist nicht zeitgenössisch. Das große Kodifikationswerk wird erst seit dem 16. Jahrhundert mit diesem Namen bezeichnet. Die lateinisch sprechenden Zeitgenossen und Untertanen des Kaisers bezeichneten das Werk als 'Digesten' (Sammlung).

  • Um das Jahr 534 war das gesamte römische Recht in einem dreiteiligen Werk, dem "Corpus Iuris Civilis'" zusammengestellt. Das nicht mehr gültige Recht wurde ausgeschieden. Andere Rechtsquellen wurden verändert und an die neue Rechtslage angepasst.

  • Die ‚Corpus iuris civilis‘ kann als das folgenreichste juristische Werk der Welt gelten. Ihr Einfluss ist geschichtlich noch bedeutender als der Code Napoleon. Andererseits bedeutete allein die Sammlung der Gesetze, erst recht das Zitierverbot für die hierin nicht erfasste römische Rechtsliteratur und das Verbot von Kommentaren einen schweren Rückschlag für das wissenschaftliche Denken.

  • Die drei Teile des "Corpus Iuris Civilis":  „Codex Iustinianus“, „Institutiones“, „Novellen“.

  • Der "Codex Iustianus"

  • In dem "Codex Iustianus" wurden neben den alten Rechtsvorschriften (ius) auch die kaiserlichen Verfügungen (die leges) der Vorgänger Justinians aufgeführt. In der Sache handelte es sich sowohl um Entscheidungen in Einzelfällen, die den Kaisern vorgetragen wurden als auch um Korrekturen von Urteilen unterer Magistrate.

  • Am 7. April 529 wurde die erste Version des ‚Codex Iustianus‘ durch die "Constitutio Summa" in Kraft gesetzt. Diese erste Fassung war eine Sammlung der Kaisergesetze von Kaiser Hadrian bis zum Jahr 529. Wichtig war, dass alle nicht in den Codex aufgenommenen Gesetze von nun an ihre Gültigkeit verloren, während alle in ihm gesammelten Erlasse unmittelbare Gesetzeskraft zugesprochen bekamen. Zusammen mit dem etwa hundert Jahre älteren ‚Codex Theodosianus‘ stellt er die wichtigste Quelle sowohl für das klassische römische Recht als auch für die spätantike Rechtspraxis dar.

Kaiser Hadrian wurde von Justinians Juristen als Anfangspunkt gewählt, weil sich unter diesem Herrscher, der das prätorische Edikt hatte festschreiben lassen, die Art der römischen Gesetzgebung verändert hatte.

  • Der Codex besteht aus 12 Büchern: Am Anfang des Codex stehen die Kirchengesetze. Die Bestimmungen zu Glauben und Kirche  bezeugen die humanitäre Christlichkeit Justinians. Die Bücher 2-8 enthalten das Privatrecht und Privatprozesse; Buch 9 befasst sich mit dem Strafrecht und mit Strafrechtsverfahren; die Bücher 10-12 behandeln schließlich das Verwaltungsrecht und das Finanzrecht.

  • Bereits im Jahr 530 gab Kaiser Justinian eine revidierte Fassung des Codexes in Auftrag. Diese trat im Dezember 534 in Kraft. Der Grund war die anhaltende Gesetzgebungstätigkeit Justinians, hervorgerufen durch den stetigen Wandel der allgemeinen Verhältnisse.  Der Codex enthielt nun insgesamt 4.600 kaiserliche Gesetze.

Justinian begleitete die Arbeit der beauftragten Kommissionen mit größtem Interesse und gab entscheidende Anregungen. So publizierte er im Jahr 530 fünfzig Entscheidungen alter Streitfragen (Quinquaginta deciones), welche die erste Version des Codex überholt erscheinen ließen. Diese Regelungen wurden dann auch in die zweite Auflage des Codex aufgenommen.

  • Diese zweite Fassung des Codex ist – mit wenigen Lücken – bis heute erhalten geblieben. Justinians eigene Rechtssprechung wurde nur wenig gekürzt in in den Codex übernommen. Von der Version von 529 sind lediglich einige auf Papyrus geschriebene Fragmente überliefert.

  • Mit dem Codex hatte man versucht, das Recht zu vereinfachen. Das Prinzip der Billigkeit und des gesunden Menschenverstandes milderte den strengen Formalismus des alten römischen Rechts. Das kam dem Personenrecht zugute in der humaneren Handhabung der patria podestas und der verbesserten Rechtslage der Freigelassenen. Auch die Frauen erhielten einen größeren Spielraum zugestanden.

 
  • Die "Institutiones"

  •  Den Gutachten und Kommentaren von Juristen sowie den Verfügungen und Entscheidungen des Kaisers wurde ein verbindliches Handbuch für das Rechtsstudium, die „Institutiones“ vorangestellt.

  • Die ‚Institutiones“ gehören nicht zum ‚Codex Iustianus“, sind jedoch Teil des ‚Corpus iuris civilis‘

  • Die "Novellen"

  •  Ein weiterer Teil des ‚Corpus iuris civilis‘ waren ab 535 die ‚Novellen‘, die neue Regelungen enthielten. Mit den ‚Novellen‘ schuf man die Grundlagen für eine kontinuierliche Überlieferung des römischen Rechts. 

  • Kaiser Justinian hatte erkannt, dass die Gesetzgebung ständig an sich wandelnde Rahmenbedingungen angepasst werden muss. In den Jahren 535 bis 539 ließ er eine Novelle auf die andere folgen. Nicht immer ging es dabei um Regelungen grundsätzlicher Natur, sondern weiterhin bildeten aus der Situation geborene Maßnahmen einen wesentlichen Bestandteil der Gesetzgebung.

  •  Viele dieser Novellen sind nur in der griechischen Form erhalten, doch spricht alles dafür, dass es zumindest bei den reichsweit gültigen Gesetzen Justinians stets auch offizielle lateinische Fassungen gab.

  •  In den Einleitungen der Gesetzestexte, den praefationes,  gibt der Kaiser Auskunft über sein Selbstverständnis und die Grundlinien seiner Herrschaft. Die praefationes, die sich vor allem in den Novellen finden, zählen zu den wichtigsten Zeugnissen für die kaiserlich Präsentation. Sie benennen Anlässe und Kontexte der jeweiligen Bestimmungen und helfen uns damit, die Umstände, aus denen heraus Gesetze entstanden, nachzuvollziehen. Justinian präsentiert sich als permanent um das Wohl der Untertanen bemühter Herrscher. Er erklärt, warum Unvollkommenes korrigiert werden müsse und wie der Wandel der Dingen ihn zwinge, immer wieder neue Gesetze zu erlassen.

  • Der Kaiser, der die Texte der Novellen wahrscheinlich selbst mitgestaltete, sah sich selbst für zuständig und scheute sich nicht, in sämtliche Bereiche des Alltags einzugreifen. Erkennbar durchwirkt der Drang zur Vereinheitlichung unter christlichen Vorzeichen seine Maßnahmen – gerade auch im kirchlichen Bereich. Der kirchliche Bereich stellte eines der wesentlichen Felder dar, auf denen die kaiserliche Gesetzgebung sich vollzog. Mit seinen Regelungen trug Justinian zur Christianisierung des Rechtswesens bei. Weltliches und kirchliches Recht begannen unter Justinian zusammenzuwachsen.

  • Die Weiterentwicklung des Römischen Rechts

  • Die monumentale Vereinheitlichung und Zusammenfassung aller Bestimmungen des Römischen Rechts im „Corpus iuris civilis“ hat die Entwicklung der politischen und rechtlichen Ideen in Europa bis in die Gegenwart maßgebend beeinflusst. Ohne die Zusammenfassung des Rechts durch Justinian hätte es sich im Mittelalter und in der Neuzeit nicht durchsetzen können.

  • Die Überarbeitung des Rechts erleichterte die Prozessführung ganz erheblich. Hinsichtlich der Rechtsstellung von Frauen und Sklaven handelte es bei den 'Corpus Iuris Civilis' um ein für damalige Vorstellungen fortschrittliches Gesetzeswerk.

  • Im Gegensatz zu den Griechen, die in Europa zum ersten Mal ein Rechtsdenken entwickelten, deren staatliche Zerrissenheit aber auch völlig verschiedenen Rechtsformen bedingte, übertrugen die Römer eine einzige Rechtsordnung auf das gesamte „Imperium Romanum“ Die Urteile hingen allein von einem Gesetzestext ab, sondern auch von der Interpretation dieses Gesetzes und seiner Anwendung auf den individuellen Fall. Dadurch haben sie, abgesehen von der wissenschaftlichen Durchdringung des Rechtes und der Ausbildung eines eigenen Juristenstandes, den Grundstein gelegt, auf dem die späteren Rechtsordnungen Europas bis heute weitgehend basieren.

  • Nach dem Untergang des weströmischen Reiches im Jahr 476 geriet das römische Recht in Europa weithin in Vergessenheit. Die Texte des 'Corpus Iuris Civilis' blieben jedoch erhalten. Nach dem politischen und wirtschaftlichen Aufstieg der oberitalienischen Städte um die Mitte des 11. Jahrhunderts und insbesondere nach der Gründung der ersten europäischen Universität in Bologna (1088) bemühten sich Juristen, die römischen Gutachten zu entschlüsseln, ihre Begründungen zu analysieren und die tragenden Rechtsgedanken neu zu formulieren. Seit Anfang des 12. Jahrhunderts stand das klassische römische Recht in Italien und Südfrankreich im Mittelpunkt des Jurastudiums.

  • Vor allem im 15. und 16. Jahrhundert wurde das römische Privat- und Prozessrecht auch in Deutschland aufgenommen. Im Laufe dieser Aufnahme (Rezeption)  wurde das römische Recht in einigen Punkten verändert und mit anderen Rechtsgedanken vermischt. Ein wichtiges Motiv für die Rezeption des römischen Rechts war die Vorstellung, dass das Reich der deutschen Nation politisch und ideologisch in der Nachfolge des römischen Reichs stehe (Heiliges Römisches Reich deutscher Nation). Das römische Recht wurde als Basis und Legitimation der Herrschaft in Anspruch genommen.


 

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Stand: 02.12.2016                                                  Copyright ©  2016 Geschichts- und Kulturverein Köngen e.V.                                                Autor: Dieter Griesshaber   

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