Die Römer in
Südwestdeutschland
Der Untergang der römischen
Republik und die Regierungszeit des Kaisers Augustus (44 v.Chr. - 14 n.
Chr.)
Römische Geschichte zur
Zeit der Kaiser Domitian, Nerva und Trajan (81 - 117 n. Chr.)
Römische Geschichte zur
Zeit der Kaiser Hadrian und Antoninus Pius (117 - 161 n.Chr.)
Römische Geschichte zur
Zeit der Kaiser Marc Aurel und Commudus (161-192 n.Chr.)
Der Aufbau des römischen
Staats
Das Heer während der römischen
Kaiserzeit
Römische Religion und
Philosophie
Römische Literatur
Entstehung und Ausbreitung
des Christentums
Entwicklung des
Christentums von Kaiser Konstantin I. bis zum Untergang des
weströmischen Reiches (306 - 476)
Römische Medizin
Münzsystem und Fernhandel im
Römischen Reich
Das Weiterleben der
römischen Kultur
Römisches Recht
Römische Sprichwörter
und Lebensregeln
Das Geheimnis um den Ort
Grinario
Das römische Kastell in
Grinario
Das Dorf Grinario
Die Menschen im Dorf
Grinario
Ausgrabungen im heutigen
Köngen
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Die Träger der Staatsgewalt während des
Prinzipats
Lebensanschauung und politische Spielregeln
Ehe und Familie |
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Die
Träger der Staatsgewalt während der Römischen Republik (510 - 31
v. Chr.) |
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- Charakteristische Merkmale der römischen Oberbeamten
(Magistrate)
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Magistrate waren
ehrenamtlich
tätig, die Amtsinhaber erhielten für ihre Arbeit
keinerlei Bezahlung. Sie wurden - ein Ergebnis der
Ständekämpfe - vom Volk gewählt.
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Jeder Magistrat amtierte ein Jahr
(Prinzip der Annuität). Eine Ausnahme
bildeten die Zensoren: sie konnten bis zu 18 Monate
im Amt bleiben.
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Jeder Magistrat hatte einen oder
mehrere Kollegen (Prinzip der Kollegialität).
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Das Prinzip der
Kollegialität sollte den Missbrauch der
Amtsgewalt verhindern. Jeder Beamte konnte eine
Maßnahme des Kollegen verbieten
(Interzession), allerdings nur im Rahmen
seiner Amtsbefugnis und in seinem Amtsbereich.
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- Jede höhere Amtsgewalt hatte das
Vetorecht gegenüber der niederen.
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Die Möglichkeiten zur
Kontrolle sind in dem Begriff 'potestas'
(Amtsgewalt in Bezug auf eine andere Amtsgewalt)
enthalten. Der Tribun hatte die 'potestas'
gegenüber allen Beamten, während der Konsul sie
gegenüber den Volkstribunen nicht besaß. |
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- Rechenschaftspflicht
nach einem Jahr.
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Nach einem Jahr
wurde der Amtsinhaber wieder Privatmann und
konnte z.B. wegen Amtsmissbrauch angeklagt
werden. |
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- Jeder Magistrat hatte auch
sakrale Aufgaben. Vor jeder wichtigen
staatlichen Handlung wurde mit Hilfe der Priester
die Meinung der Götter eingeholt. Dieser 'auspicium'
genannte Vorgang war mit der Amtsgewalt eng
verbunden.
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Tätigkeit und
Rechte während der Republik: Aufsicht
über die Tempel, darüber hinaus auch über
Gebäude und Straßen, über die Märkte, Maße und
Gewichte und über die Lebensmittelversorgung der
Stadt Rom, über Bäder und die Wasserversorgung.
Bis 22 v. Chr. Zuständigkeit für die
Organisation von öffentlichen Spielen.
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Das Volkstribunat
war nicht in die Ämterfolge eingebunden und
besaß eine Sonderstellung. Zugang zu dem am
Beginn des 5. Jahrhunderts v. Chr.
eingerichteten Tribunat erhielten nur die
Plebejer. Das Amt war als Instrument zur
Durchsetzung plebejischer Ansprüche entstanden.
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Die Volkstribunen hatten das
Interzessionsrecht
(Vetorecht)
gegen Amtshandlungen eines Magistrats und gegen
Senatsbeschlüsse (nicht gegen Volksbeschlüsse!).
Dadurch war ihnen die Möglichkeit gegeben,
Plebejer vor der Willkür von Beamten zu
schützen. Volkstribunen waren unantastbar
(sacrosancti)
und hatten das Recht, eine eigene Versammlung
der Plebs, das 'concilium plebis'
einzuberufen und zu leiten.
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In den Zeiten
gesellschaftlicher Spannungen, also am Anfang
und am Ende der Republik, hatte das Amt der
Volkstribunen große Bedeutung. Mit ihrem
Vetorecht hatten sie die Möglichkeit, den
gesamten Staatsapparat im innerstädtischen
Bereich zu blockieren.
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In den
Anfangszeiten der Republik verwalteten
die zwei Quästoren (quaestores urbani) die
Staatskasse und das Archiv im Saturntempel
(aeraium
Saturni). Die vier im Jahre 267 v. Chr. neu
hinzugekommenen Quästoren waren für
Verwaltungsaufgaben der Flotte und für die
Getreidezufuhr nach Rom zuständig. Die übrigen
Quästoren waren Stellvertreter und ranghöchste
Untergebene der Feldherren und Statthalter.
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Während der Kaiserzeit überwachte ein vom Kaiser
entsandter Quästor mit dem
Titel 'Procurator' die Finanzen
einer Provinz. Er kontrollierte die dortigen
Steuereinnahmen und die Ausgaben. Manchmal wurde
die gesamte Provinz von diesem 'Procurator'
verwaltet (z.B. Provinz Noricum).
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Ein Prätor war
'collega minor' (Kollege minderen Ranges)
des Konsuls. In der Zeit der
Republik
hatten die Prätoren das Recht, die
Volksversammlung und den Senat einzuberufen.
Während der Abwesenheit der Konsuln von Rom
waren sie deren Stellvertreter. Außerdem hatten
sie die Aufsicht über die Rechtsprechung.
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Die zunehmende
Anzahl der Kriege und die Entfernung der
Kriegsschauplätze führten dazu, dass Kriege
nicht rechtzeitig in der Amtsperiode beendet
werden konnten. In diesem Fall konnte im
Anschluss an die ordentliche Magistratur die
militärische Amtsgewalt, nicht jedoch das
Amt, verlängert werden. Den Vorgang
nannte man prorogatio. Der Beamte war
also kein ordentlicher Amtsträger mehr, sondern
handelte an Stelle eines Magistrats. Er übte
dann - im Anschluss an eine ordentliche
Magistratur - eine militärische Vollmacht als
Prokonsul bzw.
Proprätor aus.
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Mit dem Begriff 'Provinz'
(provincia)
bezeichnete man alle eroberten, unter römischer
Herrschaft stehenden Gebiete außerhalb des
heutigen Italiens. Während der römischen
Republik wurden die Provinzen von
Statthaltern, den sogenannten
Prokonsuln oder Proprätoren verwaltet. Unerheblich war,
ob es sich dabei wirklich um einen ehemaligen
Konsul oder Prätor, den beiden höchsten Rängen
im 'cursus honorum', handelte.
Der Statthalter kam aber immer aus dem
Senatoren- oder Ritterstand. Mit dem Beginn der
Kaiserzeit
war der Kaiser offiziell der Prokonsul einer
Provinz. Dieser ernannte einen Statthalter,
meist einen Feldherrn mit Verwaltungserfahrung.
Ursprünglich stand er an der Spitze der
Provinzverwaltung und der in der Provinz
stationierten Truppen. In späterer Zeit übernahm
das Militär einen Teil der Aufgaben, die mit der
immer wichtigeren Grenzsicherung verbunden
waren.
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In der Zeit der
Republik hatten die Konsuln u.a. folgende
Rechte: Einberufung und Leitung einer
Volksversammlung (ius
agendi cum populo),
Einberufung des Senats und Recht diesem
vorzutragen (referendi
ad senatum),
Aushebung von Truppen, Ernennung von
Offizieren, Führen von Kriegen.
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Es gab wohl immer
mehrere Konsulpaare im Jahr,
consules ordinarii
und suffecti.
Ihre Amtszeit war manchmal kürzer als zwei
Monate.
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Der Diktator
wurde in schweren Krisenzeiten bis zur
Erledigung des Auftrags, höchstens für 6 Monate,
auf Senatsbeschluss von einem Konsul ernannt und
mit der Gesamtleitung des Staates beauftragt.
Als Inhaber höchster, unteilbarer Macht übte er
auch in der Stadt Rom - im Gegensatz zu den
Konsuln - das militärische Kommando aus und
ernannte selbständig dem 'Magister equitum', den
Reiteroberst. Zum Diktator wurde fast immer ein
Konsular, d.h. ein ehemaliger Konsul, ernannt.
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Tätigkeit und
Rechte in der Zeit der
Republik:
Aufstellung einer Liste der Wehrfähigen,
Festlegung der Steuerhöhe eines jeden Bürgers,
Auswahl der Ritter, Ergänzung und Prüfung der
Mitglieder des Senats, Vergabe von
Staatsaufträgen (Bauten, Versorgung des Heeres).
Das Amt wurde zu einer Kontrollbehörde der
aristokratischen Herrschaft. Sorge um die
Sittlichkeit (cura morum).
Im 1. Jahrhundert v. Chr. wurden
nur selten Zensoren gewählt.
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Die 'Auguren'
hatten die verschiedenen Arten der
Vorzeichen (auspicia) zu deuten, die der
Magistrat vor jeder wichtigen Amtshandlung
einholen musste. Dadurch gewannen sie eminenten
Einfluss auf politische Abläufe. Die 'pontifices'
überwachten den Kult und sorgten dafür, dass
die Einzelpriester die religiösen Vorschriften
genau beachteten. Die Priester waren in
Kollegien organisiert. Der vom Volk gewählte
Vorstand des Kollegiums (pontifex maximus)
hatte eine einflussreiche Position.
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Die meisten der wichtigen
Priesterstellen waren von Senatoren besetzt.
Politische und religiöse Macht schlossen
sich nicht gegenseitig aus, zumal viele
dieser Senatoren nur an bestimmten Tagen des
Jahres als Priester auftraten.
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Bis 400 v. Chr.
waren nur Patrizier und ehemalige Oberbeamte
im Senat. Zwischen 400 und 300 v. Chr.
wurden alle ehemaligen Imperiumsträger
(Konsuln, Konsulartribunen, Prätoren)
senatsfähig, unter ihnen auch die Plebejer.
Ebenfalls fähig, in den Senat einzutreten
waren: Ab etwa 300 v. Chr. ehemalige
kurilische Ädilen,
ab
149 v. Chr.
ehemalige Volkstribunen,
ab 130 v. Chr.
ehemalige plebejische Ädilen,
ab 81 v.
Chr. (Reform Sullas) ehemalige
Quästoren. Ab 200 v. Chr.
bestand der
Senat nur noch aus ehemaligen Beamten. Schon
seit dem 3. Jahrhundert v. Chr. war die
Mehrheit der Senatoren Plebejer.
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300 - 600 Senatoren
(Seit Sulla: 600, von Cäsar vorübergehend
auf 900 vermehrt).
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Aufgaben in der Zeit
der Republik:
Aufsicht über alle staatlichen
Angelegenheiten, insbesondere über die
Außenpolitik, die Reichsverwaltung, Einsatz
des Militärs (vor 200 v. Chr. Sache der
Zenturiatskomitien)und den Staatshaushalt.
Senatsbeschlüsse waren rechtlich nicht
bindend, doch hatte während der Republik die
'auctoritas' (Autorität) des Senats
großes Gewicht.
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In der
'Späten Republik' konnte der Senat den
Konsuln diktatorische Vollmacht geben.
Ein solcher Senatsbeschluss (senatus
consulta ultimum) war der Ersatz für die
einstige Diktatur.
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Seit der
Königszeit
(753-510 v. Chr.) bestehende
Volksversammlung. In der nach
Kurien
('curia' bedeutete ursprünglich Sippe)
geordneten Versammlung dominierten die
Geschlechter, die zu einzelnen Kurien
zusammengeschlossen waren, also einen
personenrechtlichen Verband darstellten. Die
Plebejer standen als besondere Gruppe
innerhalb des Geschlechts. Sie hatten
keinerlei Entscheidungsfreiheit und mussten
in der Kurie ihres patrizischen Patrons
abstimmen.
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Nach einer Reform des 6.
Jahrhunderts v. Chr. gab es 30 Kurien zu je
100 Mann. Jeweils 10 Kurien gehörten zu
einer der drei alten
Tribus
(Verwaltungsbezirke). Jede Tribus umfasste
ein Drittel des damaligen römischen Gebiets.
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Die Kurienversammlung
wählte bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts v.
Ch. die hohen Staatsbeamten und stimmte über
Krieg und Frieden ab. Danach musste sie
diese Zuständigkeiten an die
Zenturienversammlung abgeben und sank
dann schnell zur völligen
Bedeutungslosigkeit ab.
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Die
Mitte des 5.
Jahrhunderts
v. Chr. ins Leben gerufene
'comitia centuriata' war ein erstes
minimales Zugeständnis der herrschenden
Geschlechter an die
Plebejer, die
nachdrücklich eine Aufhebung des
Missverhältnisses zwischen ihren
militärischen Leistungen und ihrem
politischen sowie sozialen Status forderten.
Die starke außenpolitische Beanspruchung
verlangte eine Beilegung dieser
innenpolitischen Auseinandersetzung. Die
'comitia centuriata' war im Prinzip eine
Heeresversammlung und entsprach damit
dem stärkeren Anteil der Plebejer am
Heeresdienst.
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Die
organisatorische
Grundlage der 'comitia centuriata' war
nicht mehr der Geschlechterverband, die
Kurie, sondern eine militärische
Einheit, die Zenturie. Jede der
insgesamt 193 Zenturien (18 Reiterzenturien
und 175 Zenturien Fußvolk) war einer
Vermögensklasse zugeordnet. Die oberste
Vermögensklasse, die Reiter (equites)
stellte 18 Zenturien. Das Fußvolk war
untergegliedert in eine 1. Klasse von 80
Zenturien, drei weitere Klassen von jeweils
20 Zenturien, eine 5. Klasse von 30
Zenturien und fünf weitere Zenturien, in
denen das ungerüstete (arme) Volk
zusammengefasst war. Schätzungsweise
gehrten der untersten Zenturie, der für die
Besitzlosen, ebenso viele Römer an wie in
allen anderen Zenturien zusammen.
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Jede Zenturie hatte
eine Stimme. Abgestimmt wurde nach den
Vermögensklassen, beginnend mit der obersten
Klasse, den Reitern. War die Mehrheit
erreicht, wurde die Abstimmung abgebrochen.
Dies war zum Beispiel der Fall, wenn die
Reiter und 1. Klasse gleich abgestimmt
hatten (=98 Stimmen). Die reichen Römer
hatten, obwohl viel weniger zahlreich, ein
deutliches Übergewicht der Stimmen.
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Dieses
'Klassenwahlrecht' war keinesfalls
demokratisch, entsprach jedoch den
Forderungen der
reichen Plebejer,
aus deren Kreis die 'Schwerbewaffneten'
gestellt wurden.
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Die
Aufgaben und
Befugnisse der Zenturiatkomitien waren
die Wahl von Personen in die hohen
Staatsämter (Konsuln, Zensoren, Prätoren),
die Entscheidung über Krieg und Frieden (im
2. Jh. v. Chr. an den Senat übergegangen)
und die Verurteilung von Hochverrätern.
Bis 287 v. Chr. gesetzgeberische
Funktion (allerdings mussten die
Gesetzesbeschlüsse durch den Senat bestätigt
werden). Außerdem urteilten
Zenturiatskomitien über die Rechtmäßigkeit
von Körperstrafen, die Staatsbeamte über
Bürger verhängt hatten (Provokation).
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Die Zenturienversammlung
war bis zum Ende der Republik die wichtigste
Volksversammlung in Rom
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Die 'concilia plebis'
wurde in der ersten Hälfte des 5.
Jahrhunderts v. Chr.
von den
Plebejern gegen den Willen der
Patrizier, d.h. gegen den Staat,
aufgebaut. Die in der Versammlung gewählten
Beamten, die Volkstribune (tribuni
plebis), hatten die Aufgabe, die Beschlüsse
der Plebejer bei den Patriziern
durchzusetzen.
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Innerhalb
der Kurienversammlung (comitia
curiata) war jede Aktion der Plebejer
innerhalb der Geschlechter zum Scheitern
verurteilt gewesen. Mit der 'concilia
plebis' schufen sie eine
Institution, in der sie ihren Willen in
der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringen
konnten.
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Da die Einrichtungen
der Plebejer (Versammlung, Volkstribune)
nicht auf gültigem Recht beruhten,
bestand die Gefahr ihrer Auflösung. Um
dies zu verhindern, verliehen die
Plebejer ihren Organen den
Schein
religiöser Weihe. Sowohl die
Versammlung als auch die Volkstribune
wurden mit einem religiösen Tabu
umgeben, das jeden Angriff auf sie zum
Frevel werden ließ.
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Die Versammlung der Plebs
war nicht nach Geschlechterverbänden, den
Kurien, sondern nach
lokalen Bezirken,
den Tribus, gegliedert. Damit sollte jeder
Einfluss der Geschlechter ausgeschaltet
werden. Die Einberufung der 'concilia
plebis' konnte nur durch einen der 10
Volkstribune
erfolgen.
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Nach der Etablierung der
Zenturienversammlung in der
Mitte
des 5. Jahrhunderts v. Chr.
waren die
Plebejer in der Lage, auf die Wahl der
patrizischen Beamten Einfluss zu nehmen und
bei den wichtigsten außenpolitischen
Entscheidungen mitzubestimmen. Trotzdem
wollten sie die 'concilia plebis' und die
Volkstribune nicht aufgeben. Die Patrizier
waren bereit, diese Einrichtungen zu
tolerieren.
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Mit der
'lex
hortensia" im Jahr 287 v. Chr. erlangt
ein Beschluss der Versammlung der Plebs
(plebiscitum) Gesetzeskraft für das
Gesamtvolk. Eine Bestätigung eines
Beschlusses durch den Senat (patrum
auctoritas) war nicht mehr erforderlich.
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Bereits
im frühen 5.
Jahrhundert
war das Römische Reich in
4 Stadt- und 16
Landtribus
eingeteilt worden. Bis 241 v. Chr.
wurde die Gesamtzahl der Tribus
entsprechend dem Wachstum des
Staatsgebiets und der Anzahl der
römischen Bürger auf 35 erhöht. Bei
dieser Anzahl blieb es. Wenn in der
Folge neues Gebiet hinzukam, teilte
man es den bestehenden Tribus zu.
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Durch die im
Vergleich zur Zenturienversammlung
geringere Anzahl von
Abstimmungskörpern (193 vs. 35)
konnte eine Abstimmung wesentlich
einfacher organisiert werden. Wenn
immer es aufgrund der Sachthemen
möglich war, wurden deshalb die
Abstimmungen in der Volksversammlung
und nicht in der
Zenturienversammlung durchgeführt.
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Jede
Tribus hatte eine Stimme. Die
Bevölkerung Roms fiel bei Abstimmungen mit
ihren 4 Tribus kaum ins Gewicht. Bei der
Einteilung in Tribus nahm man auf die
Besitzverhältnisse keine Rücksicht. Dies
hatte zur Folge, dass in der
Volksversammlung die Stimme der Armen
stärker ins Gewicht fiel als in der
Zenturienversammlung.
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Die Versammlung konnte
nur durch einen hohen Staatsbeamten
(Diktator, Konsuln, Prätoren,
Konsulartribunen der Frühzeit) einberufen
werden. Die Leitung der Versammlung
hatte der einberufende Beamte. Er legte auch
fest, worüber abgestimmt werden sollte. Eine
Debatte gab es nicht. Das
Volk
durfte keine eigene
Initiative entwickeln. Es hatte nur durch
die Abgabe seiner Stimme entscheiden.
-
Aufgaben der
Volksversammlung:
Wahl der plebejischen Ädilen, der Quästoren,
des 'pontifex maximus' (mindestens seit 212
v. Chr.) und seit 104 v. Chr. der Priester
der 4 großen Kollegien. Abfassung von
Gesetzesanträgen und Resolutionen.
-
Seit dem
2. Punischen Krieg
(212-202 v. Chr.) ging der Einfluss der
Volksversammlung zugunsten des Senats
zurück. Ein Grund lag darin, dass Umfang und
wachsende Komplexität der Regierungsaufgaben
von einer Volksversammlung nicht mehr
bewältigt werden konnte.
-
Das
territoriale
Gliederungsprinzip
wurde 88 v. Chr. (nach
Beendigung der Bundesgenossenkriege)
durchbrochen, als man den zu römischen
Vollbürgern gewordenen Italikern nur ganz
wenigen Tribus zuteilte.
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Das römische
Bürgerrecht war Voraussetzung
für das aktive und passive
Wahlrecht in den
Volksversammlungen. In der Antike stand
das Bürgerrecht nur freien, in der Stadt
Rom geborenen Männern zu. Erst nach den
Bundesgenossenkriegen (92 - 88 v. Chr.)
wurden nahezu allen Bewohnern südlich
des Flusses Po (mit Ausnahme von Frauen
und Sklaven) das römische Bürgerrecht
verliehen. Vier Jahrzehnte später
weitete Julius Caesar das römische
Bürgergebiet bis an den Alpenrand aus.
Im Laufe der Jahrhunderte integrierte
die römische Gesellschaft auch Griechen,
germanische Stämme, die phönizisch
geprägten Gesellschaften Nordafrikas
sowie kleinasiatische
Bevölkerungsgruppen. Zunächst erhielten
nur wenige Angehörige lokaler Eliten das
Bürgerrecht, zur Belohnung für die
Unterstützung Roms. Zunehmend verlieh
man es auch jenen, die in den Provinzen
politische Funktionen übernahmen oder in
Hilfstruppen dienten.
Bei einer
Volkszählung im Jahre 70 v. Chr.
wurden diejenigen Personen erfasst, die
das römische Bürgerrecht besaßen.
Insgesamt waren dies 910.000.
Schätzungsweise lebten im Imperium
Romanum in dieser Zeit jedoch 50 bis 70
Millionen Menschen. Der Anteil der
wahlberechtigten Personen lag also
zwischen ein und zwei Prozent. Gegen
Ende des ersten Jahrhunderts n. Chr. lag
dieser Anteil bereits bei ca. 30%. Im
ausgehenden zweiten Jahrhundert war es
etwa die Hälfte der Menschen, die sich
als römische Bürger bezeichnen konnten.
Im Jahr 212 n. Chr. gewährte
Kaiser Caracalla allen
Reichsbewohnern das römische
Bürgerrecht. Auch nach der Reform
Caracallas blieben viele Personen vom
Bürgerrecht ausgeschlossen. Dazu
gehörten die Frauen und
die Sklaven sowie von
außerhalb der Reichsgrenze kommende
"peregrini" (Fremde).
Allerdings änderten sich im Laufe der
Jahrhunderte auch die Privilegien, die
der Status "römischer Bürger" mit sich
brachte. Während ursprünglich nur Bürger
über Gesetze abstimmen und die Inhaber
hoher politischer Ämter wählen konnten
wurde das römische Bürgerrecht zunehmend
zu einem Statusymbol.
Indem es die Treue gegenüber Rom
honorierte, förderte es die Loyalität in
den eroberten Gebieten.
Von den Anfängen Roms
über die Republik und die Kaiserzeit bis
in die Spätantike hinein hat sich die
römische Gesellschaft
vielfach gewandelt. Sie blieb jedoch
immer eine Ständegesellschaft,
in der vor allem die Größe des
Vermögens über Stellung und
Einfluss eines Bürgers entschied. Die
wirtschaftliche Elite war immer auch die
politische Elite. So legte
Kaiser Augustus fest, dass nur
derjenige Senator werden konnte, der
eine Million Sesterze besaß. 400.000
Sesterze waren die Voraussetzung für den
Ritterstand.
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Die Träger der Staatsgewalt während der
Römischen Republik
Lebensanschauung und politische Spielregeln
Ehe und Familie
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Die Träger der Staatsgewalt während des
Prinzipats
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- Die
Grundlage der Macht
des Princeps bestand in den Befugnissen gewisser
Ämter, die er auf dem Weg der
'Prorogation'
(Verlängerung der Amtsbefugnis über das Amtsjahr
hinaus) vom Senat erhielt.
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Der Princeps
stand außerhalb des eigentlichen
Staatsapparats. Mit dieser
privaten
Stellung des Princeps
beabsichtigte
Kaiser Augustus, der Schöpfer des
Prinzipats, den Anschein des
Weiterbestehens der Republik zu erwecken.
Als Fassade bestand die Rechtsordnung mit
den Organen der Republik. Augustus nutzte
die schon in der republikanischen Zeit bei
der Prorogation der Kommandogewalt geübte
Praxis der Trennung von Amtsgewalt und
Amt und ließ sich nach und nach
Amtsvollmachten oder Teile davon unter
Wahrung der Rechtsform zusprechen, die es
ihm ermöglichten, die politischen Fäden in
der Hand zu halten. Er erhielt dadurch eine
hohes Maß an 'auctoritas'
(Möglichkeit der politischen Einflussnahme).
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Augustus
(lat. = der
Erhabene), Ehrenname des Gaius Octavianus
(Octavian), römischer Kaiser von 27 v. Chr. bis
14 n. Chr., * 23.9.63 v. Chr. in Velitrae, †
19.8. 14 n. Chr. in Nola. |
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Seit den Reformen
Diokletians und später
Konstantins
tat sich eine nicht überbrückbare Kluft zwischen
einem allmächtigen Kaiser und seinen Untertanen
auf. Kaiser Domitian (81-96) hatte sich
zuerst als 'dominus et deus'
(Herr und
Gott) bezeichnet. Unter
Kaiser Valerian
(253-260) wurde es Sitte. Offiziell wurde das
Prinzipat erst unter Kaiser Konstantin in ein
Dominat umgewandelt.
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Die Prätoren wurden durch den
Untergang der Republik zunächst kaum betroffen.
Unter Augustus gab es 8 Prätoren, seit Kaiser
Claudius 18. Seit 22 v. Chr. oblag ihnen auch die
Organisation der öffentlichen Spiele, bisher die
Domäne der Ädilen. Auf dem Gebiet des Rechtswesens
wurde ihre Handlungsfreiheit zugunsten des Kaisers
und der kaiserlichen Gerichte immer mehr
beschnitten.
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Zu Beginn des
Prinzipats
(27 v. Chr.)
verwaltete der Senat, kontrolliert vom
Kaiser, Rom,
Italien und die zehn 'senatorischen Provinzen'.
Jedoch wurden seine Kompetenzen zunehmend
beschnitten. In seiner Funktion als
Gesetzgebungsorgan diente der Senat vielfach nur als
"Sprachrohr des Kaisers".
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Kaiser Augustus setzte
als Mindestvermögen für Senatoren
eine Million Sesterzen fest (etwa das
Zweieinhalbfache des Rittervermögens).
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Die Anzahl der
Senatsmitglieder betrug unter
Kaiser Augustus noch 600, seit Vespasian (69
- 79 n. Chr.) 1000 und im dritten
Jahrhundert waren es 2000.
-
Während der
Regierungszeit des Kaiser Augustus saßen
noch 77 Angehörige des alten
Patriziats im Senat, unter Kaiser
Nero (54 - 68 n. Chr.) 20 und unter Kaiser
Nerva (96 - 98 n.Chr.) 4. Unter Kaiser
Hadrian gab es keine Patrizier mehr im
Senat.
-
Zur Zeit Kaiser Trajans
(98 - 117 n. Chr.) betrug der Anteil
der Italiker im Senat schon weniger
als 75 Prozent. Allerdings lag dieser Anteil
bis ins dritte Jahrhundert hinein bei über
50 Prozent.
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Unter dem Dominat, also
seit Kaiser Konstantin I. (306 - 337 n.
Chr.) war die Senatorenwürde erblich.
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Mit der Kaiserzeit verloren die
Zenturiat- und die Tributkomitien ihre große
politische Bedeutung, die sie während der Republik
gehabt hatten. Der Anachronismus der
Volksversammlungen in Rom konnte sich jedoch trotz
Ausbreitung des Bürgerrechts über Italien und bald
auch auf andere Gebiete des Reiches weiterhin
aufrechterhalten
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Beispiele für die
Aufgaben eines kaiserlichen Beamten:
praefectus annonae
(Verantwortlicher für
die Getreideversorgung der Stadt Rom),
praefectus praetorio (Gardekommandant),
praefectus vigilum
(Feuerwehrkommandant)
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Waren die Staatsmänner der Republik und noch der frühen
Kaiserzeit Generalisten gewesen, gründete sich eine
politische Karriere seit dem späten ersten Jahrhundert n.
Chr. zunehmend auf Professionalität. Juristisches,
militärisches, administratives und auch technisches
Fachwissen wurden gefragt, denn das römische Imperium war
viel zu komplex, um die Spitzenpositionen Dilettanten zu
überlassen. Die Anwärter auf den juristischen Dienst
durchliefen in der Regel ein vierjähriges Studium.
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Untere Beamte:
Amtsdiener, Schreiber, Amtsboten, niedere
Polizisten, Liktoren
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- Herrschaftsstruktur zur Zeit des Principats (31 v.
Chr. - 96 n. Chr.)
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Bildquelle: Pleticha / Schönberger:
Die Römer, München 1977
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Die Träger der Staatsgewalt während der
Römischen Republik Die Träger der
Staatsgewalt während des Prinzipats
Lebensanschauung und politische
Spielregeln Ehe und Familie
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Lebensanschauung und politische Spielregeln der römischen
Oberschicht
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Nach dem
Ende der Ständekämpfe
(367 v. Chr.) bildete sich eine politische Elite, die
Nobilität, bestehend aus den Patriziern, dem alten Adel
und zunehmend mehr Plebejern.
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In den Händen der
Nobilität lag ca. 250 Jahre lang die politische Führung
in Rom. Obwohl die Nobilität keinen geschlossenen Stand
bildete, gaben ihr die genaue
Beachtung politischer
Spielregeln, die
Einheitlichkeit der
Lebensanschauung und nicht zuletzt das
Ansehen,
das sie bei der Masse des Volkes genoss, eine gewisse
Sonderstellung und Homogenität.
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Die individuelle Leistung
beruhte auf der 'virtus', der "Summe aller
persönlichen Qualitäten des zur politischen,
militärischen und gesellschaftlichen Führung befähigten
Mannes" (Hölkeskamp). Erfolge brachten
'gloria'
(Ruhm) und 'honos' (Ehre
bzw. Anerkennung durch Gesellschaft und Nachwelt) und bedeuteten die
Steigerung des Ansehens. 'Virtus'
war der umfassende Begriff für vorbildhaften Denken und
Handeln im öffentlichen und privaten Bereich.
Eingeschlossen sind die Eigenschaften fortiudinem (Tapferkeit), iustitiam
(Gerechtigkeit), fidem (Treue), continentiam (Selbstbeherrschung),
frugalitatem (Bescheidenheit),
contemptum doloris ac mortis (Verachtung von
Schmerz und Tod). 'Virtus' erwies sich vor allem in der
Leistung für die Gemeinschaft, im Frieden wie im Krieg.
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Die Leistungsfähigkeit musste ständig
neu bewiesen werden. Auch der Nachfahre einer berühmten
Familie musste eigene Leistungen aufzeigen.
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Im Senat, vor Gericht und vor dem Volk
erhielt ein 'nobilis' immer wieder Gelegenheit, Ansehen
dadurch zu gewinnen oder zu verteidigen, indem er sich
selbst und seine enge Bindung an den Staat in einer Rede
vorstellen konnte.
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Die römische
Adelsgesellschaft definierte Ruhm in erster Linie
als militärisch erworbenen Ruhm.
Selbst der Redner, Anwalt, Philosoph und Politiker
Marcus Tullius Cicero versuchte 51
v.Chr. in seiner Eigenschaft als Statthalter von
Kiligien militärischen Ruhm zu erwerben. Die
kriegerischen Vorgänge beobachtete er allerdings aus
sicherer Distanz.
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Der Traum eines jeden
Feldherrn war es, als siegreicher Triumphator
nach Rom zurückzukehren. Der 'Triumph' war eine
institutionalisierte Anerkennung herausragender
Leistungen im Krieg. Vor der Kaiserzeit war die
entscheidende Instanz der Senat, der beim
Vorliegen bestimmter, genau festgelegter
Voraussetzungen einen 'Triumph' gewähren konnte.
In der Kaiserzeit waren 'Triumphe' nur noch dem
Kaiser oder Angehörigen seiner Familie
vorbehalten. |
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Die Steigerung des Ansehens eines
'nobilis' eröffnete mehr Möglichkeiten zur politischen
Einflussnahme (auctoritas).
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Durch Ansehen, Einflussmöglichkeit auf
die Politik sowie durch persönlichen Reichtum
wurde
der Rang bzw. die Würde (dignitas)
eines 'nobilis'
innerhalb der Nobilität bestimmt.
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Der
persönliche
Reichtum eines 'nobilis', der vor allem auf
Grundbesitz beruhte, ermöglichte eine repräsentative
Lebensführung und die Übernahme eines Staatsamtes. Der
Verlust von Vermögen war gleichbedeutend mit dem Verlust
der sozialen Stellung und des politischen Einflusses.
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Ein besonderes System der wechselseitigen
Hilfe, das sog. Klientelsystem, trug dazu bei, dem
'nobilis' Ansehen beim Volk zu verschaffen. Die Klientel war
ein Schutzverhältnis des 'nobilis' als
'patronus'
gegenüber einem einfachen Römer als Klienten. Es bestand
darin, dass der Patron die Existenz des Klienten sicherte,
ihn vor Gefahren schützte und vor Gericht vertrat. Der
Klient war zu Gegenleistungen verpflichtet: Er musste
seinen Patron politisch unterstützen, indem er ihn in die
von diesem angestrebten Ämter wählte oder für dessen Anträge
in der Volksversammlung stimmte. Der Besitz einer möglichst
großen Anzahl von Klienten führte zu Ansehen und politischer
Macht.
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Der Klient erschien zur
morgendlichen Aufwartung des Patrons, begleitete ihn in
der Öffentlichkeit und trat vor Gericht weder als Zeuge
noch als Ankläger gegen ihn auf.
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Neben der Klientel bildeten sich
innerhalb der Nobilität Freundschaften
(amicitiae)
und enge politische Bindungen, die für den Gewinn oder den
Erhalt der Position unerlässlich waren.
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Wenn ein 'nobilis' in seiner politischen
Karriere in Konkurrenz zu anderen trat, wurde von ihm
erwartet, dass er in seinem Verhalten nicht gegen die
Moralvorstellungen der Elite verstieß. Diese beinhalteten
u.a.: honos (Ehre),
fides (Zuverlässigkeit),
pietas (Pflichtgefühl),
sapientia
(Einsicht),
gravitas (Ernst),
magnitudo animi
(Hochherzigkeit),
fortitudo (Unerschrockenheit),
mores maiorum (Achtung vor den Gewohnheiten der
Vorfahren)
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Richtschnur für das eigenen
Handeln waren die Sitten der Vorfahren (mores
maiorum). Eine Reihe von Legenden aus der
Gründungszeit des imperium Romanum sollte den
Heranwachsenden das wahre Römertum zeigen, um das
Engagement für die 'res publica'
zu verankern und
damit den Bestand der Herrschaft zu sichern.
Quintillian, der führende Redelehrer in Rom
gegen Ende des 1. Jahrhunderts n.Chr. nimmt folgende
Gegenüberstellung mit der Griechen vor: "Wie viel
nämlich die Griechen aufgrund ihrer
Lehrsätze gelten, so viel gelten die Römer,
was bedeutender ist, durch Vorbilder".
Nicht auf die Theorie, sondern auf dem
beispielhaften Handeln beruht das
Überlegenheitsgefühl der Römer gegenüber anderen
Völkern.
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In der
spätrömischen Republik
(133
- 44 v. Chr.) verführten bisher nicht gekannte Machtfülle,
Reichtum und militärische Erfolge die Oberschicht dazu, die
alten Spielregeln nicht mehr einzuhalten, sich aus dem
Gruppenkonsens zu lösen und ihre
persönlichen
machtpolitischen Interessen zu verfolgen. Zusätzlich
führte die gewaltige Ausdehnung des Herrschaftsgebiets zu
großen sozialen Spannungen. Die Nobilität verlor
zunehmend die Kontrolle über die politischen
Handlungsabläufe. Im Kampf um die Macht nahm die Bedeutung
des Heeres und des 'plebs' zu.
- Kaiser Augustus
(27 v. Chr. - 14 n. Chr.) und seine Nachfolger suchten mit
dem Rückgriff auf traditionelle aristokratische
Wertvorstellungen und dem Schlagwort von der
Wiederherstellung der 'res publica' und ihrer
'libertas' (Handlungsfreiheit) die alte republikanische
Führungsschicht an sich zu binden und die eigene Herrschaft
zu legitimieren.
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Die Nobilität unterwarf
sich der neuen Ordnung, die monarchisch genannt werden
kann. Kaiser Augustus anerkannte die gesellschaftliche
und soziale Stellung der Senatoren und vermittelt ihnen
das Gefühl von Sicherheit. Ihre politische
Selbständigkeit war ihnen genommen. |
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Die Adligen und die
bürgerlichen Eliten in der römischen
Gesellschaft schauten mit einer Mischung aus Geringschätzung
und Verachtung auf jene Menschen herab, die ihren
Lebensunterhalt mit ihrer eigenen Hände Arbeit zu bestreiten
hatte. Die Meinung der "Oberen Zehntausend",
deren Quelle des Reichtums in der Regel landwirtschaftlicher
Großbesitz war, prägte das allgemeine Bild. Dabei waren die
Handwerker ein wichtiger Bestandteil der
römischen Wirtschaft. Die meinungsbildenden
Führungsschichten schätzten zwar nicht die Handwerker an
sich, wohl aber deren vielfältigen Produkte.
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Die Träger der Staatsgewalt während des
Prinzipats
Lebensanschauung und politische Spielregeln
Ehe und Familie
Inhaltsverzeichnis Römer
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Ehe und Familie
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- Während der römischen Republik
wurde die Ehe als Zweckgemeinschaft
angesehen. Obwohl kein gesetzlicher Zwang zur Ehe
bestand, betrachtete man diese Institution wegen des
Interesses des Gemeinwesens an ausreichender
Nachkommenschaft als gesellschaftliche Pflicht.
Vom Blickwinkel einer Familie aus gesehen, sollten
legitime Kinder den Fortbestand in weiteren
Generationen sowie die Versorgung im Alter sichern.
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- Die
lebenslange Ehe galt
als Idealvorstellung für die Partnerschaft von Mann
und Frau. Die nur einmal verheiratete Frau war ein
römisches Ideal. Nach dem Tod des Ehegatten oder
einer Scheidung führten häufig politische und
wirtschaftliche Gründe dazu, dass eine
weitere
Ehe eingegangen wurde. Für die Angehörigen der
Aristokratie war die - auch mehrmalige - Heirat ein
Mittel individueller Machtpolitik.
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- Voraussetzungen für die Eheschließung
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- Bereits 510 v. Chr., also in der
Zeit der frühen Republik, war es für eine
Eheschließung erforderlich, dass beide Partner frei
(d.h. keine Sklaven) waren und das
römische Bürgerrecht besaßen. Diese rechtliche Befähigung
zur Ehe nannten die Römer
'conubium'.
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Das 'conubium'
und damit der Kreis der Heiratsbefähigten wurde
im Verlauf der römischen Geschichte ständig
erweitert. Ein Ergebnis der Ständekämpfe war es,
dass 445 v. Chr. Ehen zwischen Patriziern und
Plebejern legalisiert wurden. Das Ende des Bundesgenossenkriegs im Jahr 89 v. Chr. hatte
die Verleihung der Bürgerrechts an die
Bundesgenossen (sozii) zur Folge. Außerdem
führte die Expansion des römischen Reichs zu
immer mehr Bürgerrechtsverleihungen.
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Durch die Verleihung des römischen Bürgerrechts
banden die Römer auch die Bewohner von
Provinzen an sich. Die ärmere,
freie Bevölkerung konnte es sich durch
Ableisten des Militärdienstes verdienen. Auch
Sklaven, deren Anteil ungefähr
30% der Gesamtbevölkerung ausmachte, konnten das
römische Bürgerrecht erlangen.
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- Mindestalter der Ehepartner
(bei Mädchen 12, bei Knaben 14 Jahre)
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In Rom lag das
Heiratsalter der Mädchen zwischen 12 und 16
Jahren. Die Männer waren bei der Heirat nicht
viel älter. Julius Caesar war bei seiner ersten
Heirat erst 16 Jahre alt. |
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- Ehekonsens (die Zustimmung
von Braut und Bräutigam)
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- Bei der Eheschließung konnte eine
Frau entweder unter der Rechtsmacht
(potestas)
ihrer leiblichen Familie bleiben oder in die Familie
ihres Gatten eintreten.
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Die Familie stand
unter der 'potestas'
des
'pater
familias', des Familienoberhaupts. Da das
römische Recht die Beziehungen innerhalb einer
Familie nicht regelte, konnte der 'pater
familias' schalten und walten, wie er wollte.
Selbst über Leben, Tod und Verkauf seinen
Familienmitglieder konnte er entscheiden.
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In der
Zeit der römischen
Republik war die Eheform üblich, bei der die
Frau aus der 'potestas' ihres Vaters aus- und in die
ihres Mannes oder dessen 'pater familias' eintrat.
Die junge Frau kam in die
'manus', in die
Hand ihres Gatten oder dessen Familienoberhaupts.
Deshalb wird diese Eheform als
'manus-Ehe'
bezeichnet. Das von der Braut eingebrachte Vermögen
sowie die Mitgift gingen in das Vermögen des neuen
"Eigentümers" über. Da in Rom früh geheiratet wurde,
waren bei den jungen Männern die Väter noch am
Leben, so dass der Ehemann noch der Familiengewalt
des Vaters (patria potestas) unterstand. Bei der
'manus-Ehe' sind
drei Formen zu
unterscheiden:
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- Heirat durch einen
symbolischen Kauf, bei dem die Frau in
Gegenwart von Zeugen in die Gewalt des
Mannes überging.
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Hochzeitszeremonie
Relief. Britisches
Museum London.
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- Heirat durch
Zusammenleben, einer Art wilder Ehe für
ein Jahr, die dann rechtskräftig wurde, wenn
die Frau nicht drei Tage und drei Nächte
hintereinander dem Haus des Mannes
ferngeblieben war. Diese Eheform war am Ende
der republikanischen Zeit nicht mehr üblich.
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- Begründung der Ehe durch
eine religiöse Handlung. Die
feierlichste Form der Eheschließung war in
Patrizierfamilien üblich.
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Seit alters her gab es auch die
Ehe, bei der die Frau in der
'potestas' ihres
Vaters blieb. Bei dieser
'manus-freien Ehe'
wurde die Ehefrau - im Gegensatz zu den in der Ehe
geborenen Kindern - nicht Teil der Familie ihres
Mannes, sondern blieb Mitglied ihrer väterlichen
Familie. Die 'manus-freie Ehe' wurde grundsätzlich
formlos und allein durch die Herstellung der
Lebensgemeinschaft begründet.
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Mit der Heirat war gemäß Sitte
und Brauch die Übergabe der
Mitgift
verbunden. Sie war eine Vermögenszuwendung des
Brautvaters an den Ehemann und auch bei manus-freien
Ehen üblich. Die Mitgift bildete ein
Sondervermögen des Mannes, das er verwaltete und
über das er auch verfügen konnte. Der Mann oder
seine Erben waren grundsätzlich dazu verpflichtet,
nach dem Ende einer Ehe, sei es durch Tod oder
Scheidung, die Mitgift herauszugeben.
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Seit den Kriegen des 3. und 2.
Jahrhunderts, als die Römerin unter dem Druck der
Verhältnisse selbstständiger wurde, verloren sich
die strengen Formen der manus-Ehe. Der Anteil der
Ehen ohne 'manus' nahm deutlich zu. Die Frauen
wurden freier und konnten auch über ihr Vermögen
verfügen. Zumindest bei den Damen der Oberschicht
entwickelte sich die Vormundschaft zu einer reinen
Formalität.
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Der Mann war für die Geschäfte
außerhalb des Hauses zuständig, der
Tätigkeitsbereich der Frau lag in der Führung des
Haushalts und der Erziehung der Kinder. Die Frau
wurde vom Mann pflichtgemäß geachtet aber nicht
unbedingt geliebt. Wünschenswert für den Mann war
es, dass die Frau verträglich war.
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In der Tradition der
altrömischen Aristokratie wurde die Erziehung
der Kinder bis zum Alter von sieben Jahren in
die Hände der Mutter gelegt. Sie regelte alle
Lebensbereiche der "infantes". Dazu gehörten
neben dem Lernen und den häuslichen Pflichten
auch die Freizeit und das Spielen, das in Rom
als wichtige Vorbereitung auf das Leben galt.
Normalerweise ging die Erziehung der Jungen
anschließend auf den Vater über. Ab dem 2.
Jahrhundert v. Chr. übernahm dessen Funktion -
gemäß griechischer Praxis - ein Hauslehrer, bald
auch Pädagogen in einer Schule.
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Die Unterstellung der Frau unter
die 'potestas' des Mannes bedeutete auch in der
älteren republikanischen Zeit kein Dasein in
völliger Abgeschiedenheit. Kein Römer scheute sich,
seine Frau zu geselligen Anlässen mitzunehmen.
Allerdings konnten sich die Frauen der gehobenen
Kreise erst in der Kaiserzeit außer Haus bewegen,
die Tempel und, mit Erlaubnis des Mannes,
auch das Theater besuchen und vor Gericht auftreten.
Politische Rechte hatten die römischen Frauen
nicht.
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Die
eheliche Treuepflicht
band nur die Frau. Während der römischen Republik
durfte ein Ehemann die beim Ehebruch ertappte Gattin
straflos töten. Dagegen stand dem Ehemann die
gesellschaftlich anerkannte Möglichkeit offen, sein
Vergnügen straflos außerhalb der Ehe zu suchen. Die
unbedingte eheliche Treue, die man der Römerin in
alten Zeiten nachrühmte, galt schon im 3.
Jahrhundert v. Chr. als nicht mehr ganz zuverlässig.
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Als in der Zeit der späten
Republik die Frauen selbständiger und materiell
unabhängiger wurden, begannen sie auch in der
Öffentlichkeit eine größere Rolle zu spielen. Die
Folge war, zunächst bei den führenden Schichten,
eine Lockerung der Sitten, auch bei den
Frauen.
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- Die Scheidung einer Ehe war ein
privater Akt und als solcher keiner gesetzlichen
Beschränkung unterworfen. Mit Ausnahme der Ehe, die
durch einen religiösen Akt geschlossen wurde,
musste die Scheidung auch nicht in einer bestimmten
Form erfolgen.
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- Personen, die in
freier Ehe,
also ohne 'manus', verheiratet waren, konnten die
Ehe selbst beenden. Ehepartner, die noch unter einer
'potestas' standen, brauchten dafür die
Unterstützung ihres Vormunds.
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- In den führenden Schichten der
ausgehenden Republik und in der Kaiserzeit machte
man reichlichen Gebrauch von der Möglichkeit zur
Scheidung. Dabei geschah es immer häufiger, dass der
Anstoß von den Frauen ausging.
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- Die Gesetzgebung des Kaisers Augustus
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- Kaiser Augustus (* 63 v.
Chr., † 14 n.
Chr.) verstärkte die gesetzliche Reglementierung
der Ehe. Mit seinen 18 v. Chr. und 9 v. Chr.
erlassenen Ehegesetzen griff er tief in den
persönlichen Machtbereich der Familienoberhäupter
ein.
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- Ehebruch wurde nun zu einem
kriminellen Delikt, das in die Zuständigkeit des
Staates fiel und schwer bestraft wurde.
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- Männern zwischen 25 und 60 Jahren
und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren wurde die
Heirat zur Pflicht gemacht. Ehelosigkeit
führte zu massiven Nachteilen im Erbrecht.
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Kindersegen wurde in allen
Ehen erwartet und durch gewisse Vorrechte belohnt.
Die Anzahl von wenigstens 3 Kindern förderte die
politische Karriere und stellte von künftiger
Ehepflicht frei. Frauen, die 3 Kinder geboren
hatten, wurden von der männlichen Vormundschaft
befreit.
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Mit seinem Ziel,
die Geburtenrate zu erhöhen, hatte Augustus bei
der senatorischen Führungsschicht wenig Erfolg.
Viele vermögende Römer nahmen offenbar eher
finanzielle Einbußen in Kauf als eine
Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit.
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Kaiser Augustus bemühte
sich um eine Hebung der Moral in den
führenden Kreisen Roms. Der Lebenswandel von
Julia, seiner Tochter aus seiner Ehe mit
Scribonia, zeigt, wie wenig erfolgreich er mit
seinen Bemühungen war. Julias Verhalten war so
anstößig, dass ihr Vater sie schließlich verbannte,
"da sie ihren Ruf durch alle möglichen Laster
befleckt hatte" (Sueton). Augustus selbst hatte im
Widerspruch zu seiner offiziell propagierten Rolle
als moralischer Erneuerer der römischen
Gesellschaft, bis ins hohe Alter eine ausgeprägte
Neigung zu außerehelichen Beziehungen. Seine Frau
Livia, mit der er ansonsten eine harmonische und
glückliche Ehe führte, kam mit ihrer demonstrativen
Sittsamkeit und ihrer betonten Unterordnung unter
ihren Gatten, den Wünschen des Augustus entgegen.
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Auch Livia
scheint nicht alle Erwartungen erfüllt zu haben.
Der konservative Historiker
Tacitus
stellt in einem Nachruf auf Livia fest:
„Durch ihren
keuschen Lebenswandel näherte sie sich der alten
strengen Sitte, war aber umgänglicher, als es
die Frauen der guten alten Zeit gutgeheißen
hätten.“ Unter dem Deckmantel der braven
Hausfrau hatte Livia auch politischen Einfluss
auf ihren kaiserlichen Ehemann gewonnen und sich
als Ratgeberin unentbehrlich gemacht.
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Römischen Republik Die Träger der
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Wert, zugute. Bitte richten Sie Ihre
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Stand: 02.01.2017
Copyright © 2017 Geschichts- und Kulturverein Köngen e.V.
Autor: Dieter
Griesshaber
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